AGB’s

1 General

1.1 The following General Terms and Conditions apply exclusively to all contracts for graphic design services between the graphic designer and the client. This shall also apply in particular if the Client uses General Terms and Conditions and these contain terms and conditions that conflict with or deviate from the General Terms and Conditions listed here.

1.2 The General Terms and Conditions listed here shall also apply if the graphic designer carries out the order without reservation in the knowledge that the client’s terms and conditions conflict with or deviate from the terms and conditions listed here.

1.3 Deviations from the terms and conditions listed here shall only be valid with the express written consent of the graphic designer.

2 Subject matter of the contract, copyright and rights of use

2.1 Every order placed with the graphic designer is a copyright contract aimed at the granting of rights of use to the work services. The review of the admissibility of the graphic designer’s work under competition law is not the subject of the contract. It also does not include checking whether the graphic designer’s work is registrable or usable under trademark or other protection law. The client shall be responsible for carrying out such research.

2.2 All drafts and final artwork are subject to copyright law. The provisions of this Act shall apply between the parties even if the necessary requirements for protection, e.g. the so-called level of creation, are not met in individual cases. In such a case, the provisions of copyright contract law of Sections 31 et seq. UrhG apply in such a case; in addition, the parties are entitled in particular to the copyright claims under Sections 97 et seq. UrhG.

2.3 The drafts and final artwork may not be changed or passed on to third parties either in the original or in reproduction without the express consent of the graphic designer. Any imitation – even of parts – is not permitted. A breach of this Section 2.3, sentences 1 and 2 shall entitle the graphic designer to demand a contractual penalty amounting to 100 percent of the agreed remuneration in addition to the remuneration payable in any case.

2.4 The graphic designer shall grant the client the rights of use required for the respective purpose. Unless otherwise agreed, only the simple right of use shall be granted in each case. Any transfer of the rights of use to third parties shall require a written agreement.

2.5 The rights of use shall not be transferred to the client until the remuneration has been paid in full.

2.6 The graphic designer must be named as the author on the reproductions. Any breach of this provision shall entitle the graphic designer to demand a contractual penalty amounting to 100 percent of the agreed remuneration in addition to the remuneration payable in any case.

2.7 Suggestions or cooperation by the Client or its employees shall have no influence on the amount of the remuneration. They shall not constitute a joint copyright.

2.8 The drafts and final artwork may only be used for the agreed scope of use (in terms of time, space and content). Any use beyond the agreed scope of use (in terms of time, space and content) is not permitted and entitles the graphic designer to demand a contractual penalty amounting to 100 percent of the agreed remuneration for this extended use in addition to the remuneration already payable.

3 Remuneration

3.1 Drafts and final artwork, together with the granting of rights of use, form a single service.3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Grafikdesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug4.1 Die Vergütung ist zu 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zu 50 Prozent bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist sofort ohne Abzug zahlbar. Erfordert der Auftrag vom Grafikdesigner finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Grafikdesigner Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.5 Sonderleistungen, Neben-und Reisekosten5.1 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten zwei Korrektur-/Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.5.2 Der Grafikdesigner ist nach vorheriger Abstimmungmit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Grafikdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Grafikdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Grafikdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.6 Eigentum an Entwürfen und Daten6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.6.2 Die Originale sind dem Grafikdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Grafikdesigners. Dieser istnicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.6.4 Hat der Grafikdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Grafikdesigners geändert werden.6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.7 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Grafikdesigner Korrekturmuster vorzulegen.7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Grafikdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Grafikdesigner berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Grafikdesigner unentgeltlich zehn einwandfreie Belegexemplare. Der Grafikdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.8 Haftung8.1 Der Grafikdesigner haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Grafikdesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Grafikdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Der Grafikdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Grafikdesigners.8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Grafikdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.8.6 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt der Grafikdesigner keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann er im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen.8.7 Bei Fotoshootings geht der Grafikdesigner davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der Auftraggeber.9 Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrags und Vorlagen9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Grafikdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. DieGeltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Grafikdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Grafikdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.10 Vertragsauflösung10.1 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Grafikdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10 Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.11 Schlussbestimmungen11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Grafikdesigners.11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Stand: 12/2014